Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der J. & H. Fahling GmbH und ihren Kunden. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung handeln. Die nachstehenden AGBs gelten auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, abweichenden AGBs mitgeteilt hat oder mitteilt oder dieses auf Schriftstücken des Kunden, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind. Bestellungen oder Auftragsbestätigungen des Kunden mit abweichenden AGBs wird hiermit ausdrücklich und vorsorglich widersprochen.
2. Lieferungsvereinbarung
Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Das in der Bestellung liegende Vertragsangebot kann durch die Firma J. & H. Fahling GmbH schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden angenommen werden. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der J. & H. Fahling GmbH.
Für die Folgen unrichtiger und / oder unvollständiger Angaben bei Bestellung oder Abruf haftet der Kunde. Die im Angebot / Bestellung enthaltenen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- oder Mindergewichte und -lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, insbesondere, soweit über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist bzw. ein Antragsverfahren eröffnet ist, ist die Firma J. & H. Fahling GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnungen nicht ausgeglichen werden.3. Preis- und Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise der Preislisten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager. Diese Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diese wird jeweils im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang zugeschlagen. Für in Auftrag gegebene Lohnarbeiten ist ein Skontoabzug nicht berechtigt. Vereinbarte Preise behalten zunächst für 3 Monate seit Vertragsschluss ihre Gültigkeit. Erfolgt die Lieferung jedoch erst nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss, behält sich die Firma J. & H. Fahling GmbH vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.
Die Rechnungen sind vorbehaltlich einer Sondervereinbarung mit dem Kunden sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Der Kunde ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware den Kaufpreis zu bezahlen. Für Unternehmer verkürzt sich die Frist auf 14 Tage. Nach Ablauf kommt der Kunde, ohne dass es weiterer Mahnungen bedarf, in Zahlungsverzug. Während des Zahlungsverzuges ist die Geldsumme bei Unternehmen in Höhe von 8 Prozentpunkten und bei Privatpersonen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die J. & H. Fahling GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechsel sind als Zahlungsmittel nicht zugelassen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen auf fällige Rechnungen oder die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder eine nicht ausreichende Auskunft des Kunden über seine Liquidität berechtigt die J. & H. Fahling GmbH Vorauszahlungen auf alle noch ausstehenden Lieferungen im Rahmen der Geschäftsverbindung zu beanspruchen.4. Eigentumsvorbehalt
Die J. & H. Fahling GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die J. & H. Fahling GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für die J. & H. Fahling GmbH und in deren Auftrag, jedoch ohne dass Kosten für die J. & H. Fahling GmbH entstehen. Ein Eigentumserwerb des Kunden der Vorbehaltsware ist auch im Falle des § 950 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, der J. & H. Fahling GmbH nicht gehörenden Waren durch den Käufer, gilt als vereinbart, dass die J. & H. Fahling GmbH anteilsmäßig Miteigentümer an der neu hergestellten bzw. einheitlichen Sache wird, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen, verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Ferner wird vereinbart, dass der Kunde die Sache kostenlos für die J. & H. Fahling GmbH verwahrt. Auf den Miteigentumsanteil der J. & H. Fahling GmbH an der verarbeiteten Sache finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Der Kunde ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes mit oder ohne Be- oder Verarbeitung unter Weitergabe des bestehenden Eigentumsvorbehaltes der J. & H. Fahling GmbH zu den gleichen Bedingungen weiterzuveräußern. Bei Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gilt folgendes:
a) Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an die J. & H. Fahling GmbH ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Be- oder Verarbeitung veräußert wird bzw. ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die J. & H. Fahling GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.
b) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft oder erfolgt der Verkauf nach Be- bzw. Verarbeitung, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt vor der Be- oder Verarbeitung als erfolgt.
c) Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware soll vorläufig eine stille sein, d. h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Die J. & H. Fahling GmbH hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und diese selbst einzuziehen, falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vertragsgemäß nachkommt und insbesondere in Zahlungsverzug geraten ist. Auf Verlangen der J. & H. Fahling GmbH hat der Kunde die Abnehmer in diesem Falle von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, der J. & H. Fahling GmbH auf deren Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der Forderungen aus dem Weiterverkauf anzugeben und ihr alle die Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
d) Der Eigentumsvorbehalt, gemäß den vorstehenden Vereinbarungen, bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der J. & H. Fahling GmbH in einer lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Kunden aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung wieder auf den Kunden über.
e) Die J. & H. Fahling GmbH verpflichtet sich, die ihr nach diesen Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen aus Weiterveräußerungen die Forderungshöhe der J. & H. Fahling GmbH um 20 % übersteigt.
f) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch- und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Kunde tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung bzw. im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung an die J. & H. Fahling GmbH ab. Die J. & H. Fahling GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.
g) Der Kunde ist im Übrigen verpflichtet, der J. & H. Fahling GmbH von Pfändungen der Vorbehaltsware und / oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
h) Die durch die Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltsverkaufes entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.5. Lieferzeit
Die vereinbarte Lieferfrist bzw. Lieferzeit gilt als verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung als fix bezeichnet worden ist. Die Lieferzeit oder Lieferfrist ist unverbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung mit einer ca.-Angabe versehen ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei einem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der J. & H. Fahling GmbH liegen. Dies sind die Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder anderer, unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen im Betrieb der J. & H. Fahling GmbH und im Betrieb von Unterlieferanten, nicht zu vertretende Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Derartige von der J. & H. Fahling GmbH nicht zu vertretende Hindernisse führen auch dann zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, wenn sich die J. & H. Fahling GmbH bereits im Verzug befindet.
Bei unverbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen kann der Kunde nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit die J. & H. Fahling GmbH schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit Ablauf dieser Nachfrist kommt die J. & H. Fahling GmbH in Verzug. Bei verbindlichen Lieferzeiten kommt die J. & H. Fahling GmbH ohne weitere Mahnungen mit Ablauf der verbindlichen Lieferzeit in Verzug. Der Kunde kann neben der Lieferung den Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der J. & H. Fahling GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bei Leistungsverzug kann der Kunde der J. & H. Fahling GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Fristablauf ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde in diesem Falle berechtigt, entweder durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Ein Schadenersatzanspruch steht ihm jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der J. & H. Fahling GmbH zu. Der Anspruch auf Erfüllung des Lieferungsvertrages ist bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches ausgeschlossen. Der Kunde darf Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen nicht zurückweisen.6. Versand und Gefahrübergang
Lieferungen gelten stets ab Werk oder Lager. Mit Übergabe der Fracht an den Versender (Bahn, Spedition oder Frachtführer), geht die Gefahr auf den Kunden über (Versendungskauf). Versandweg, Beförderung und Schutzmittel sind der Wahl der J. & H. Fahling GmbH überlassen. Die J. & H. Fahling GmbH haftet bei fehlerhafter Wahl nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist die J. & H. Fahling GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als „ab Werk geliefert“ zu berechnen.
Bei Anlieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.7. Rechte bei Mängeln
Nur die in der schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltene Produktbeschreibung der J. & H. Fahling GmbH gilt als vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
Naturprodukte können im Übrigen nicht vollständig gleich sein. Auch nach bestmöglicher Auswahl verbleiben daher immer Abweichungen in Farbe, Stärke, Bearbeitung, Struktur, Körnung, Flecken, Quarzadern, Stichen, Poren, Oberflächen und Gewichten. Naturprodukte können sich unter dem Einfluss der Witterung und anderer Umwelteinflüsse im Aussehen verändern. Darüber hinaus können sie Bestandteile enthalten, die unter dem Einfluss von Feuchtigkeit zu Absprengungen oder Spaltungen führen.
Der Kunde hat Abweichungen der gelieferten von der bestellten Ware hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge (Mängel) unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Ware zu rügen, sofern sie offensichtlich sind. Unternehmer haben auch einen nicht offensichtlichen Mangel unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen. Ansprüche nach den nachstehenden Bestimmungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Ware be- oder verarbeitet oder weiterveräußert, obwohl er den Mangel bereits entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, der Kunde hat in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht gehandelt. Der J. & H. Fahling GmbH ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Natürlicher Verschleiß und alle Beschädigungen, die absichtlich oder durch unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung, durch Überlastungen oder durch höhere Gewalt eingetreten sind, entbinden die J. & H. Fahling GmbH von jeder Verpflichtung. Wird bei Ankunft der Sendung eine Beschädigung festgestellt, so muss der Kunde sich diese sofort auf dem Frachtbrief / Lieferschein bestätigen lassen. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von der Firma J. & H. Fahling GmbH dazu besonders beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
Bei einer berechtigten Mängelrüge des Kunden erfolgt nach Wahl der J. & H. Fahling GmbH entweder eine Instandsetzung auf eigene Kosten (Nachbesserung) oder eine Ersatzlieferung. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, es handelt sich nur um einen geringfügigen Mangel.
Wählt der Kunde den Rücktritt, stehen ihm daneben keine Schadenersatzansprüche wegen des Mangels zu. Etwaige Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht ordnungsgemäß angezeigt und der J. & H. Fahling GmbH unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware gegenüber Unternehmern, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre ab Belieferung.
Bezogene Kommissionswaren sowie im Kundenauftrag ausgeführte Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferungen von der J. & H. Fahling GmbH sowie für Zahlungen an die J. & H. Fahling GmbH ist der Firmensitz in 49393 Lohne.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern, die gleichzeitig Vollkaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz in 49393 Lohne.9. Sonstiges
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Unwirksame Bestimmungen werden ausschließlich durch gesetzliche Regelungen der Bundesrepublik Deutschland ersetzt. Neben diesen allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.